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§ 143 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden



(1) 1Die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
für die zuständige Drittstaatsbehörde gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;

2.
die Informationen sind für die zuständige Drittstaatsbehörde erforderlich, um die ihr nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungs- oder Sanierungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet.

2Die geltenden Datenschutzvorschriften der Europäischen Union, insbesondere Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679, und das nationale Datenschutzrecht bleiben für die Zwecke von Satz 1 Nummer 1 unberührt.

(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen nur dann den zuständigen Drittstaatsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1.
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein,

2.
die Information wird nur für die Zwecke offengelegt, für die die Ursprungsbehörde ihre Einwilligung erteilt hat.

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Zitierungen von § 143 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 VSAG Verfahren für Gruppenabwicklungspläne
... nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten des § 143 erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittstaaten einbeziehen, in denen die Gruppe ...
§ 142 VSAG Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
...  1. den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, 2. vorbehaltlich des § 143 den Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden ...
§ 152 VSAG Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
... Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der Gruppenabwicklungsbehörde den in § 143 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind. (4) Handelt es sich bei der Gruppe um ein ...
§ 155 VSAG Informationsaustausch
... Vorbehaltlich der §§ 139 bis 143 übermitteln die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde den ...
§ 204 VSAG Unterrichtung
... Altersversorgung unter Beachtung der Verschwiegenheitspflichten nach den §§ 138 bis 143 über alle Bußgeldentscheidungen nach § 199 Absatz 1 sowie Maßnahmen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden. (2) Die §§ 138 bis 143 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gelten für Tätigkeiten der Abwicklungsbehörde im Rahmen dieses Teils ...