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§ 144 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 144 Widerspruch



(1) Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung wird ein Vorverfahren nicht durchgeführt bei

1.
der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108,

2.
Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,

3.
der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder

4.
der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167.

(2) 1Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei

1.
dem Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12,

2.
Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17,

3.
dem Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18,

4.
der Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22,

5.
der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,

6.
der Informationsübermittlung Dritter nach § 35,

7.
Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,

8.
der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,

9.
der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,

10.
der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder

11.
Maßnahmen nach § 200.

2Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.