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§ 147 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 147 Anhörung



(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei

1.
der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,

2.
der Informationsübermittlung Dritter nach § 35,

3.
Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,

4.
der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,

5.
der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,

6.
Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,

7.
der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,

8.
der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,

9.
der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,

10.
der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder

11.
Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3.

(2) Soweit in Absatz 1 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.