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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 147 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 147 Anhörung
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleibt eine Anhörung bei
- 1.
- der Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,
- 2.
- der Informationsübermittlung Dritter nach § 35,
- 3.
- Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,
- 4.
- der Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,
- 5.
- der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,
- 6.
- Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,
- 7.
- der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,
- 8.
- der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt,
- 9.
- der Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,
- 10.
- der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder
- 11.
- Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3.
(2) Soweit in Absatz 1 nicht etwas anderes geregelt ist, gelten in Bezug auf die Anhörung die Bestimmungen des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/147_VSAG.htm
