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§ 69 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 69 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers



(1) 1Werden nur das Instrument der Unternehmensveräußerung oder das Instrument des Brückenunternehmens angewandt, um die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Versicherungsunternehmens oder des Unternehmens nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nur teilweise zu übertragen, so stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen dieses Unternehmens, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden. 2§ 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt im Fall des Satzes 1 entsprechend.

(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann mit Bezug auf den verbleibenden Teil des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens Anordnungen dahingehend erlassen, dass dieses nach § 114 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen. 2Sie kann ferner alle Anordnungen erlassen, um zu berücksichtigen, dass die Fortführung des verbleibenden Teils des Versicherungsunternehmens oder eines in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Unternehmens erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 50 festgelegten Grundsätze zu befolgen. 3Derartige Anordnungen wirken während des in Absatz 1 genannten Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter fort. 4Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 kann die Behörde entsprechende Anordnungen gegenüber dem Insolvenzverwalter treffen.

(3) Die Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt innerhalb eines Zeitrahmens, der unter Berücksichtigung etwaiger sich aus Absatz 2 ergebender Erfordernisse angemessen ist.

(4) 1In allen Fällen des § 62 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. 2Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

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Zitierungen von § 69 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...
§ 148 VSAG Insolvenzverfahren
... richtet sich nach § 312 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit in den §§ 61 und 69 nichts anderes geregelt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Maßgabe, dass eine Eintragung beim Sicherungsfonds nicht erforderlich ist; 7. § 69 Absatz 3 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes ; 8. die §§ 70 und 116 Absatz 1 des ... 222d Absatz 4 der Abwicklungsbehörde zugewiesen wurde oder diese nach § 61 Absatz 3 oder § 69 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes zuständig ist" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ...