§ 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
Frühere Fassungen von § 1598 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
Artikel 1 VaterKlG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1598 folgende Angabe eingefügt: § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine ... Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung". 3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt: § 1598a Anspruch auf ...
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
Artikel 1 VatAnfÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... öffentlich beurkundet werden." c) Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 1598 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung". b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
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