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§ 15a - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene



(1) 1Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. 2Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.

(2) 1Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,

d)
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen oder

e)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4

a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für mindestens eine Fährstelle dieser Zonen gilt und nicht auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt ist,

b)
ein Sportschifferzeugnis,

c)
ein Behördenschifferzeugnis,

d)
ein amtlicher Berechtigungsschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder

e)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

2Satz 1 gilt nicht für

1.
Fahrzeuge im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 1,

2.
Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden,

3.
Schub- und Schleppboote,

4.
schwimmende Geräte sowie

5.
Übersetzverkehr an nicht im Fährschifferzeugnis eingetragenen Fährstellen.





 

Frühere Fassungen von § 15a BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15a BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Artikel 2 SchiffRAuVV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene". ... b) Absatz 6 wird gestrichen. 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „§ 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der ... 5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt: „ § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene  ...