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Dritter Teil - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Dritter Teil Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
§ 159 Zwangsmittel
§ 159 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach der Abgabenordnung.
§ 160 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine dort genannte Bezeichnung führt,
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen § 20 Absatz 2 eine Person bestellt,
- 5.
- entgegen § 24 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
- entgegen § 22 Absatz 2 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
- 7.
- entgegen § 26 Absatz 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
- 8.
- entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 1 eine Abschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 9.
- entgegen § 26 Absatz 7 Nummer 2 den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt oder
- 10.
- entgegen § 29 Absatz 1 die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 7 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 5 und 10 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt.
(4) § 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 11 und Absatz 2 sowie § 412 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
§ 161 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
§ 162 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
§ 163 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
§ 164 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
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