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§ 7 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Das für den Sitz einer Person oder Vereinigung zuständige Finanzamt kann Personen und Vereinigungen, die nach § 4a Absatz 1 Satz 1, § 4b Absatz 1 Satz 1 oder 3, § 4c Absatz 1 Nummer 4, § 4d oder § 6 Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die weitere Erbringung dieser Hilfeleistung für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unsachgemäßer Tätigkeit zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Vorgaben des § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des § 4b Absatz 2 oder des § 6 Absatz 2 vorliegen. 3Besteht in den Fällen des Satzes 1 kein Sitz im Inland, so kann ein Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine Hilfeleistung erbracht wurde, die Untersagung aussprechen.
(2) 1Die bestandskräftige Untersagung ist dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen und von diesem öffentlich bekanntzumachen. 2§ 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 17 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelten entsprechend. 3§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.
(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Finanzämtern nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zugewiesene Aufgabe auf eine andere Landesfinanzbehörde oder auf ein Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter zu übertragen. 2Die Aufgabe kann mit Zustimmung des anderen Landes auch auf eine Landesfinanzbehörde eines anderen Landes übertragen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die Finanzverwaltung oberste Landesbehörde übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026
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Frühere Fassungen von § 7 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 StBerG Übermittlung von Daten (vom 01.09.2026)
... über Lohnsteuerhilfevereine oder 6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1 . (2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt, 1. soweit ...
§ 160 StBerG Bußgeldvorschriften (vom 01.09.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen." 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe § 3 ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 20 StRAnpG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen". 2. Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Ergibt sich die örtliche ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten." 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 10 RDAufStG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... zuständig, in deren Bezirk die unbefugte Hilfeleistung erbracht wurde." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt." b) In Absatz 2 wird das Wort „fünftausend" durch ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 36 JStG 2020 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... stehen den Mitteilungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 nicht entgegen." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 ...
Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... sonstige Zollvertreter § 4e Nebenleistungen". b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Untersagung der Hilfeleistung ... b) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung". c) ... eine Mitteilung nach § 5 Absatz 5 erstattet haben." 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 ... haben." 4. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Lohnsteuerhilfevereine (1) Lohnsteuerhilfevereine ... erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung. § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen; Verordnungsermächtigung (1) Das ... über Lohnsteuerhilfevereine oder 6. eine Untersagung nach § 3f oder § 7 Absatz 1 ." 7. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils wird durch den folgenden Zweiten ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 15 Absatz 4, § 44 Absatz 7 oder § 55g ...
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