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§ 15 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme



(1) 1Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

(2) 1Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. 2Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.

(3) 1Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.



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Frühere Fassungen von § 15 EWPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
... 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines ...
§ 14 EWPBG Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
... für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach § 15 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des ...
§ 17 EWPBG Entlastungskontingent
... 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. (2) In Fällen des § 15 Absatz 2 kann bei der Berechnung des Entlastungskontingents nach Absatz 1 Satz 2 nur diejenige verbrauchte ...
§ 20 EWPBG Jahresendabrechnung (vom 03.08.2023)
... gewährten Entlastungsbeträgen nach Nummer 1 sowie 6. im Fall des § 15 Absatz 2 den Anteil der direkt aus Erdgas oder Strom erzeugten Wärme an der Wärmelieferung in den ...
§ 23 EWPBG Mitteilungspflichten des Lieferanten (vom 03.08.2023)
... aa) deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder bb) denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... für den Kunden ein Preisvergleich lohnend sein kann" eingefügt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 ... 15. In § 23 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „ § 15 Absatz 4" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 16. In § ... b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 15 Absatz 4" durch die Angabe „ § 15 Absatz 3" ersetzt. 16. In § 25 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ ...