(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den
§§ 9,
10,
26,
32 oder des
§ 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.