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§ 16 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. 2Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) 1Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
- 1.
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro,
- 2.
- Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro,
- 3.
- Schweine 1.500 Euro,
- 4.
- Gehegewild 1.000 Euro,
- 5.
- Schafe 800 Euro,
- 6.
- Ziegen 800 Euro,
- 7.
- Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln 110 Euro.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
- 1.
- um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Seuche verendet oder wegen der Seuche getötet worden sind,
- 2.
- um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) 1Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. 2Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. 3Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. 4Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026
Frühere Fassungen von § 16 TierGesG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.03.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 TierGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 TierGesG Entfallen der Entschädigung (vom 10.03.2026)
... nicht erfüllt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 ...
§ 22 TierGesG Ergänzende Bestimmungen (vom 10.03.2026)
... oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ... einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend. (2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten Absatz 1 und die §§ 19 bis 21 entsprechend. (3) Weitergehende ... Verwaltungsgerichten gegeben. (5) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des ...
§ 43 TierGesG Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026)
... und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind, 6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in einer ... von Nachweismethoden anzuwenden. (3a) Der Entschädigungshöchstsatz nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist zu Grunde zu legen, wenn der die Entschädigungspflicht begründende Umstand nach ...
Zitat in folgenden Normen
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
§ 12 TierSeuchMeldV Bestimmung der Seuchen nach § 4 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes
... Seuchen im Sinne des § 2 Absatz 2, § 16 Absatz 3 Nummer 1 , § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr". i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 16 Höhe der ... i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu ... gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist." 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ... nicht erfüllt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend." 23. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: ... und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind, 6. gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in einer ... Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Entschädigungshöchstsatz nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist zu Grunde zu legen, wenn der die Entschädigungspflicht begründende Umstand nach ...
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