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§ 172 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 172 Beachtung der Abwicklungsgrundsätze



1Die Nutzung des Abwicklungsfonds muss den in § 50 genannten Grundsätzen entsprechen. 2Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.