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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 175 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 175 Ausgleich im Rahmen des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung
§ 175 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist eine Verbindlichkeit oder eine Kategorie von Verbindlichkeiten nach § 98 Absatz 2 Nummer 5 ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung ausgeschlossen oder ordnet die Abwicklungsbehörde einen Ausschluss nach § 96 Absatz 2 Satz 3 oder § 99 an und können die Fehlbeträge, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen werden, insbesondere weil dies zu einer Verletzung des Grundsatzes nach § 50 Absatz 1 Nummer 7 führen würde, so kann der Abwicklungsfonds an das in Abwicklung befindliche Unternehmen einen Beitrag leisten, um
- 1.
- sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Unternehmens null beträgt, oder um im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, oder
- 2.
- Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 oder 3 des in Abwicklung befindlichen Unternehmens in einer Höhe zu erwerben, die erforderlich ist, um das in Abwicklung befindliche Unternehmen in einem Umfang zu rekapitalisieren, der für die wirksame Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente erforderlich ist.
(2) Die Beiträge, die der Abwicklungsfonds nach Absatz 1 an das in Abwicklung befindliche Unternehmen leistet, dürfen nicht höher sein als die Fehlbeträge, die von den ausgeschlossenen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären und nicht durch Erhöhung des Umfangs der Herabschreibung oder Umwandlung anderer Verbindlichkeiten ausgeglichen wurden.
Zitierungen von § 175 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 175 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 99 VSAG Ausschluss von Verbindlichkeiten im Einzelfall
... nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 175 ein Ausgleichsbeitrag des Abwicklungsfonds erbracht ...
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... Herabschreibung oder Umwandlung entgegen der Rangfolge nach § 102 herangezogen werden, nach § 175 , 2. Ausgleich einer Unterdeckung von Versicherungsbeständen nach § 176, ...
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