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§ 173 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 173 Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds



(1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Sicherungsfonds im Rahmen einer Abwicklung für eine Maßnahme nach Absatz 2 zum Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen einsetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.
das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist Mitglied dieses Sicherungsfonds,

2.
die Bewertung nach § 51 hat ergeben, dass die Versicherungsforderungen gegen das Versicherungsunternehmen nicht durch seine Vermögenswerte gedeckt sind (Unterdeckung des Versicherungsbestandes).

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, so kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass der Sicherungsfonds die Unterdeckung des Versicherungsbestandes durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ausgleicht:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrags,

2.
Bereitstellung von Vermögensgegenständen oder

3.
Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen.

(3) 1Im Rahmen der Anordnung nach Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde Einzelheiten zu diesen Maßnahmen regeln. 2§ 174 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) 1Ordnet die Abwicklungsbehörde die Zahlung eines Ausgleichsbetrags nach Absatz 2 Nummer 1 an, so hat der Sicherungsfonds den Ausgleichsbetrag unverzüglich an den relevanten Rechtsträger zu leisten. 2Der relevante Rechtsträger hat den geleisteten Ausgleichsbetrag dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen.

(5) 1Ordnet die Abwicklungsbehörde die Bereitstellung von Vermögensgegenständen nach Absatz 2 Nummer 2 an, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich qualifizierte Vermögensgegenstände, die zur Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen geeignet sind, auf den relevanten Rechtsträger zu übertragen. 2Der relevante Rechtsträger hat die bereitgestellten Vermögensgegenstände dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuführen.

(6) 1Ordnet die Abwicklungsbehörde die Übernahme der Haftung für Versicherungsforderungen nach Absatz 2 Nummer 3 an, so hat der Sicherungsfonds Versicherungsforderungen der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen aus den Versicherungsverträgen zu befriedigen, soweit diese aus dem Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Befriedigung erlangen können. 2Die Abwicklungsbehörde legt einen Betrag fest, auf den die Haftung begrenzt ist (Haftungsbetrag). 3Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass dem relevanten Rechtsträger in Höhe des Haftungsbetrags eine Zahlungsforderung gegen den Sicherungsfonds zusteht. 4Diese Zahlungsforderung gilt als geeignet zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(7) Relevanter Rechtsträger im Sinne der Absätze 4 bis 6 ist das in Abwicklung befindliche Unternehmen, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand bei diesem verbleibt, oder der übernehmende Rechtsträger im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2, soweit der unterdeckte Versicherungsbestand auf diesen übertragen wird.

(8) Die Regelungen des § 95 Nummer 4 und 10 in Verbindung mit § 222d Absatz 3, § 222g Absatz 2 und § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Regelungen nach einer Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Nutzung der Mittel des Sicherungsfonds im Rahmen einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt.


(10) Die Abwicklungsbehörde kann in einer Anordnung nach Absatz 2 vorsehen, dass der Sicherungsfonds an Erlösen aus den Versicherungsbeständen beteiligt wird.

(11) Maßnahmen nach Absatz 2 mindern nicht die Höhe einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65.



 

Zitierungen von § 173 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 VSAG Erstattung angemessener Ausgaben
...  4. sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer Maßnahme nach § 173 Absatz 2  ...
§ 172 VSAG Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
... Die Abwicklungsbehörde stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang ...
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... allein oder in Kombination mit der Nutzung der Mittel des zuständigen Sicherungsfonds nach § 173 erreicht werden können. (2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 ... aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und 3. auf Verbindlichkeiten aus ...
§ 176 VSAG Ausgleich einer Unterdeckung des Versicherungsbestandes
... sind, kann die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds in entsprechender Anwendung des § 173 Absatz 2 für eine der dort genannten Maßnahmen einsetzen, um diese Unterdeckung auszugleichen. ... eine der dort genannten Maßnahmen einsetzen, um diese Unterdeckung auszugleichen. § 173 Absatz 2 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Abwicklungsfonds für die Maßnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 222f vorliegen und ob eine Unterdeckung des Bestands nach § 222f Absatz 1 sowie nach den §§ 173 und 176 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes vorliegt, und 4. die ... einer Übertragung nach den §§ 222b oder 222c entstanden wären. (3) § 173 Absatz 2 bis 7 und Absatz 10 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes gilt entsprechend. § 222g Verwaltung der Übertragungsgegenstände; auf ... 93 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes oder zur Finanzierung der Abwicklung nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes eingesetzt werden zu können und insbesondere die in § 93 Absatz 4 des ... § 222g Absatz 2, den Einsatz des Sicherungsfonds nach § 222f dieses Gesetzes oder nach § 173 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes , die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten des Sicherungsfonds und der ...