- 1.
- die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,
- 2.
- die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder
- 3.
- die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.
2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.
§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2025) ... richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...