§ 17 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

§ 17 Vorzeitige Aufhebung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.

(2) 1Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn

1.
die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat,

2.
die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder

3.
die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern.

2Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.

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Zitierungen von § 17 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.04.2025)
... richtig vorlegt, 3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...


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