- 1.
- die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder
- 2.
- eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.
(3) 1Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. 2Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.
(4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des qualifizierten Wirtschaftsverbands ist
§ 8 entsprechend anzuwenden.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272