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§ 17 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 17 Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit



Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.

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Zitierungen von § 17 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 TierZDV (zu § 17) Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit