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§ 186 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 186 Elektronisches Kommunikationsverfahren; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die beitragspflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, für die Übermittlung von Informationen nach § 185 ein von der Abwicklungsbehörde bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür einen elektronischen Zugang einzurichten. 2Die Abwicklungsbehörde kann anstelle des elektronischen Kommunikationsverfahrens einen anderen Übermittlungsweg bestimmen.

(2) 1Wird nach Absatz 1 Satz 2 kein anderer Übermittlungsweg bestimmt, haben die beitragspflichtigen Unternehmen regelmäßig den Eingang von Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren zu überprüfen. 2Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.

(3) 1Zur Überprüfung nach Absatz 2 dürfen sich die beitragspflichtigen Unternehmen gegenüber der Abwicklungsbehörde auch hinsichtlich der Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten bevollmächtigter Personen bedienen. 2Änderungen der Bevollmächtigung sind gegenüber der Abwicklungsbehörde unwirksam, bis sie dieser angezeigt werden.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen,

2.
den Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren und dessen Nutzung und

3.
die Datenformate für Informationen, Anträge, Dokumente und Meldungen nach Absatz 1.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.