Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 187 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 187 Erhebung von Beiträgen



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann Beiträge erheben, um den nach § 182 festgestellten Mittelbedarf zu decken. 2Sofern Mittel im Abwicklungsfonds vorhanden sind, sind diese vorrangig vor der Erhebung von Beiträgen zu verwenden. 3Die Abwicklungsbehörde kann Nacherhebungen von Beiträgen durchführen, falls ein beitragspflichtiges Zahlungsverpflichtung seiner mit Unternehmen dauerhaft ausfällt und der auf das beitragspflichtige Unternehmen entfallende Betrag nicht anderweitig erlangt werden kann.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Beiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Unternehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Beiträge zu erheben.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 187 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 187 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 VSAG Widerspruch
... von Informationen nach § 185 Absatz 2, 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200. Die aufschiebende ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... von Informationen nach § 185 Absatz 2, 14. die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 15. Maßnahmen nach § 200. Die aufschiebende ...
§ 147 VSAG Anhörung
... von Informationen nach § 185 Absatz 2, 10. der Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder 11. Maßnahmen nach § 200 Absatz 2 und 3. (2) Soweit in ...