(1) 1Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. 2Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere,
- 1.
- in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu beraten und zu belehren;
- 2.
- die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;
- 3.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und inländischen Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;
- 4.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten.
3Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.
(3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen.
§ 16 EuPAG Rechte und Pflichten (vom 01.08.2022) ... §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 39c, 41, 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52a der Patentanwaltsordnung ...