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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 191 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel berechnet
- 1.
- nach dem Verhältnis des Betrags der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen in Euro, die allen beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Kalenderjahr der Beitragserhebung vorausgeht,
- 2.
- nach dem Verhältnis der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro und
- 3.
- nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro.
(2) Die Berechnung des spartenspezifischen Anteils, den jede Versicherungssparte nach Absatz 1 zu tragen hat, erfolgt zusammen mit der Feststellung des Mittelbedarfs.
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten als Versicherungssparten:
- 1.
- Versicherungssparte der Lebensversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind,
- 2.
- Versicherungssparte der Krankenversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,
- 3.
- Versicherungssparte der Schaden- und Unfallversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, auch wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch zum Geschäftsbetrieb der in Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,
- 4.
- Versicherungssparte der Rückversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen sind.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/191_VSAG.htm
