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§ 192 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung



(1) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparten der Lebensversicherer, der Krankenversicherer sowie der Schaden- und Unfallversicherer zu tragen haben, richtet sich nach der für die Beitragsberechnung des jeweiligen Sicherungsfonds geltenden Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die für die Zwecke dieses Gesetzes entsprechend gilt, soweit dieser Unterabschnitt nichts anderes regelt.

(2) 1Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparte der Rückversicherer zu tragen haben, richtet sich nach den Bemessungsindikatoren der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen, der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die adäquat zu gewichten und mit einem individuellen Risikofaktor zu multiplizieren sind. 2Der individuelle Risikofaktor bestimmt sich auf Basis des Verhältnisses der Eigenmittel nach § 89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren nach Absatz 2 und deren adäquate Gewichtung sowie die Bestimmung des Risikofaktors. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.