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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Unterabschnitt 3 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 8 Finanzierungsmechanismus
Kapitel 3 Mittel des Abwicklungsfonds
Abschnitt 1 Beiträge
Unterabschnitt 3 Beitragsberechnung
§ 191 Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel berechnet
- 1.
- nach dem Verhältnis des Betrags der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen in Euro, die allen beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Kalenderjahr der Beitragserhebung vorausgeht,
- 2.
- nach dem Verhältnis der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der Solvabilitätskapitalanforderungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro und
- 3.
- nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der beitragspflichtigen Unternehmen der jeweiligen Versicherungssparte in Euro zum Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller beitragspflichtigen Unternehmen aller Versicherungssparten in Euro.
(2) Die Berechnung des spartenspezifischen Anteils, den jede Versicherungssparte nach Absatz 1 zu tragen hat, erfolgt zusammen mit der Feststellung des Mittelbedarfs.
(3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten als Versicherungssparten:
- 1.
- Versicherungssparte der Lebensversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 19 bis 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind,
- 2.
- Versicherungssparte der Krankenversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,
- 3.
- Versicherungssparte der Schaden- und Unfallversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 1 und 3 bis 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparten zugelassen sind, auch wenn diese Unternehmen nach § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich auch zum Geschäftsbetrieb der in Anlage 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Versicherungssparte zugelassen sind,
- 4.
- Versicherungssparte der Rückversicherer: die Gesamtheit der Unternehmen, die nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausschließlich zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen sind.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 192 Beitragsberechnung innerhalb der Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparten der Lebensversicherer, der Krankenversicherer sowie der Schaden- und Unfallversicherer zu tragen haben, richtet sich nach der für die Beitragsberechnung des jeweiligen Sicherungsfonds geltenden Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetztes, die für die Zwecke dieses Gesetzes entsprechend gilt, soweit dieser Unterabschnitt nichts anderes regelt.
(2) 1Die Berechnung der Beiträge, welche die beitragspflichtigen Unternehmen der Versicherungssparte der Rückversicherer zu tragen haben, richtet sich nach den Bemessungsindikatoren der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen, der Solvabilitätskapitalanforderungen im Sinne von § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, die adäquat zu gewichten und mit einem individuellen Risikofaktor zu multiplizieren sind. 2Der individuelle Risikofaktor bestimmt sich auf Basis des Verhältnisses der Eigenmittel nach § 89 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung nach § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Bemessungsindikatoren nach Absatz 2 und deren adäquate Gewichtung sowie die Bestimmung des Risikofaktors. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
(1) Die Abwicklungsbehörde verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen Unternehmen unzumutbar belasten würde.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf mehrere Kalenderjahre nach Absatz 1 sowie die Festlegung einer Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.
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