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§ 193 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 193 Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung



(1) Die Abwicklungsbehörde verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen Unternehmen unzumutbar belasten würde.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf die Verteilung von Beiträgen auf mehrere Kalenderjahre nach Absatz 1 sowie die Festlegung einer Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.