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§ 174 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 174 Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung



(1) Die Abwicklungsbehörde kann den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzen, wenn die Abwicklungsziele nicht durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente allein oder in Kombination mit der Nutzung der Mittel des zuständigen Sicherungsfonds nach § 173 erreicht werden können.

(2) 1Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für einen Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung vor, so entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang des Einsatzes und über die Auswahl der Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5. 2Dabei berücksichtigt sie insbesondere

1.
die Bedeutung eines Einsatzes des Abwicklungsfonds für die Erreichung der Abwicklungsziele,

2.
den Grundsatz der möglichst effektiven und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel des Abwicklungsfonds und

3.
die aktuelle und künftige Leistungsfähigkeit des Abwicklungsfonds.

(3) Wenn die Abwicklungsbehörde den Abwicklungsfonds für eine Maßnahme zur Abwicklungsfinanzierung nach Absatz 5 einsetzt, soll sie vorrangig

1.
soweit möglich auf Eigenmittel der Qualitätsklassen 1, 2 und 3 und sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die keine Versicherungsforderungen im Sinne des § 7 Nummer 30a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind oder im Verhältnis zu diesen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorrangig wären, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung anwenden oder deren Inhaber und Gläubiger auf andere Weise zur Verlusttragung und Rekapitalisierung heranziehen,

2.
alle verfügbaren Mittel aus einem zuständigen Sicherungsfonds nach Maßgabe der §§ 93 und 95 oder § 173 zur Erreichung der Abwicklungsziele einsetzen und

3.
auf Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung bis zu einer Höhe von 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen anwenden, sofern dies die Abwicklungsziele nicht gefährdet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Abwicklungsfonds besteht nicht.

(5) Der Einsatz des Abwicklungsfonds zur Abwicklungsfinanzierung umfasst folgende Maßnahmen:

1.
Gewährung eines Ausgleichsbeitrags für Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung entgegen der Rangfolge nach § 102 herangezogen werden, nach § 175,

2.
Ausgleich einer Unterdeckung von Versicherungsbeständen nach § 176,

3.
Bereitstellung von Kapital nach § 177,

4.
Besicherung von Vermögenswerten nach § 178,

5.
Erwerb von Vermögenswerten nach § 179,

6.
Garantien für Verbindlichkeiten nach § 180,

7.
Gewährung von Darlehen nach § 181.

(6) Die Maßnahmen nach Absatz 5 können miteinander kombiniert werden.

(7) Bei der Gewährung von Maßnahmen nach Absatz 5 können Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen in Bezug auf

1.
Rekapitalisierungen nach § 177 über

a)
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

b)
die Bedingungen, unter denen der Abwicklungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

c)
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen;

2.
Besicherungen nach § 178 über

a)
die Art der Vermögenswerte, die besichert werden können,

b)
die Art der Besicherung, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

c)
Obergrenzen für die Besicherung von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,

d)
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und

e)
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen;

3.
den Erwerb von Vermögenswerten nach § 179 über

a)
die Art der Vermögenswerte, die erworben werden können,

b)
die Art des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

c)
Obergrenzen für die Gegenleistung zum Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,

d)
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Abwicklungsfonds übernommenen Risiken und

e)
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen des Erwerbs von Vermögenswerten nach § 179 dienen;

4.
Darlehen nach § 181 über

a)
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen des Darlehens,

b)
Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle und

c)
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach § 181 dienen.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.



 

Zitierungen von § 174 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 174 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 VSAG Erstattung angemessener Ausgaben
... dem Abwicklungsfonds infolge einer Inanspruchnahme nach § 127 oder einer Maßnahme nach § 174 Absatz 5 entstehen, und 4. sämtliche Kosten, die einem Sicherungsfonds aufgrund einer ...
§ 94 VSAG Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken
... erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 8 treffen oder bei ... nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h ...
§ 172 VSAG Beachtung der Abwicklungsgrundsätze
... stellt insbesondere sicher, dass Maßnahmen nach den §§ 173 und 174 mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Einklang ...
§ 173 VSAG Ausgleich von Unterdeckungen des Versicherungsbestandes durch einen Sicherungsfonds
... Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde Einzelheiten zu diesen Maßnahmen regeln. § 174 Absatz 7 gilt entsprechend. (4) Ordnet die Abwicklungsbehörde die Zahlung eines ... einer Übertragung nach den §§ 93 und 95 bleiben unberührt. (9) § 174 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. (10) Die Abwicklungsbehörde kann in einer Anordnung nach Absatz ...
§ 182 VSAG Feststellung des Mittelbedarfs
...  2. die Abwicklungsbehörde über Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach § 174 Absatz 5 entscheidet oder 3. sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf ...
§ 196 VSAG Kreditaufnahme für den Abwicklungsfonds
... des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach Abschnitt 1 nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ... oder nicht ausreichend sind. Die Ausgaben für die Maßnahmen nach § 174 Absatz 5 Nummer 1, 2, und 6 gelten als Darlehensgewährung. Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus ... Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 171 Nummer 1 sowie § 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der ...