(1)
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Abwicklungsfonds Kredite in Höhe von bis zu 20 Milliarden Euro für Entschädigungen des Abwicklungsfonds nach
§ 171 Nummer 1 sowie für Maßnahmen nach
§ 174 Absatz 5 aufzunehmen, soweit Beiträge nach Abschnitt 1 nicht unmittelbar verfügbar oder nicht ausreichend sind.
2Die Ausgaben für die Maßnahmen nach
§ 174 Absatz 5 Nummer 1, 2, und 6 gelten als Darlehensgewährung.
3Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
4Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
(2) Die Entscheidung der Abwicklungsbehörde über die Bereitstellung von Mitteln nach Absatz 1 für Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach
§ 171 Nummer 1 sowie
§ 174 Absatz 5 bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.