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§ 19 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4 führen.
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Zitierungen von § 19 BKrFQG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 06.02.2026)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_BKrFQG.htm
