Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 19 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 19 Anforderungen an präventive Gruppensanierungspläne



(1) 1Präventive Gruppensanierungspläne bestehen aus einem präventiven Sanierungsplan für die gesamte Gruppe unter der Führung des obersten Mutterunternehmens. 2Im präventiven Gruppensanierungsplan werden Abhilfemaßnahmen angegeben, deren Durchführung auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens und auf der Ebene der einzelnen Tochterunternehmen erforderlich sein kann, um ihre Finanzlage wiederherzustellen, wenn diese sich erheblich verschlechtert hat.

(2) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Abhilfemaßnahmen zu enthalten, die in einem für die Gruppe oder ein Versicherungsunternehmen der Gruppe angenommenen Belastungsszenarium eine Stabilisierung der Gruppe oder der einzelnen Versicherungsunternehmen der Gruppe bewirken können, um gegen die Ursachen der Belastung anzugehen oder diese zu beseitigen und die Finanzlage der Gruppe oder des Unternehmens, das Teil der betreffenden Gruppe ist, wiederherzustellen, wobei gleichzeitig der Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe Rechnung zu tragen ist.

(3) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Vorkehrungen zur Gewährleistung der Koordinierung und Einheitlichkeit verhältnismäßiger Maßnahmen, die auf Ebene der Gruppe und der Unternehmen der Gruppe zu ergreifen sind, zu enthalten.

(4) Der präventive Gruppensanierungsplan und sämtliche Pläne einzelner Tochterversicherungsunternehmen und Tochterrückversicherungsunternehmen sind entsprechend § 13 Absatz 2 bis 4 und § 15 Absatz 2 zu erstellen.

(5) Der präventive Gruppensanierungsplan ist entsprechend § 14 zu aktualisieren.

(6) Der präventive Gruppensanierungsplan hat Angaben zu möglichen Hindernissen für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen innerhalb der Gruppe zu enthalten, einschließlich Hindernissen auf Ebene der einzelnen vom Plan erfassten Unternehmen, sowie Angaben zu möglichen wesentlichen Hindernissen praktischer oder rechtlicher Art, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.



 

Zitierungen von § 19 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... wurde, ist; 68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan; 69. ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ... der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als die in den §§ 14 und 19 Absatz 5 vorgesehene Häufigkeit; 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den ... 3. den Inhalt und den Detaillierungsgrad der von den Unternehmen nach § 13 Absatz 3 und § 19 Absatz 4 verlangten Informationen. (2) Die Abwicklungsbehörde legt fest, ob für ...
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des ...
§ 199 VSAG Bußgeldvorschriften
... 1 oder 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 14, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5 , einen präventiven Sanierungsplan oder einen präventiven Gruppensanierungsplan nicht, ...