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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 20 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 20 Bewertung und Umsetzung des präventiven Gruppensanierungsplans durch das Unternehmen
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Geschäftsleitung des Unternehmens, das den präventiven Gruppensanierungsplan nach § 18 Absatz 1 oder den präventiven Sanierungsplan nach § 12 Absatz 6 oder § 22 Absatz 2 erstellt, bewertet und genehmigt den betreffenden Plan, bevor es ihn der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorlegt.
(2) § 15 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
Zitierungen von § 20 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... ist; 68. präventiver Gruppensanierungsplan: ein nach den §§ 18 bis 20 erstellter und fortgeschriebener präventiver Gruppensanierungsplan; 69. ...
§ 7 VSAG Vereinfachte Anforderungen
... der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne nach den §§ 12 bis 24; 2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten präventiven Sanierungs- und ...
§ 21 VSAG Prüfung des präventiven Gruppensanierungsplans durch die Gruppenaufsichtsbehörde
... und bewertet, inwieweit er den Anforderungen und Kriterien der §§ 18 bis 20 genügt. Die Bewertung erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Vorlage des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_VSAG.htm
