Das
Haushaltsgesetz 2020 vom
21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2890) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „362.000.000.000" durch die Angabe „484.487.192.000" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2020 Kredite bis zur Höhe von 155.987.192.000 Euro aufzunehmen."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2020 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2)."
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.
- d)
- In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.
- e)
- In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „10 Prozent" durch die Angabe „20 Prozent" ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „465.180.000.000" durch die Angabe „821.710.000.000" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „148.000.000.000" durch die Angabe „160.000.000.000" ersetzt.
- c)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „58.000.000.000" durch die Angabe „80.000.000.000" ersetzt.
- d)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „32.470.000.000" durch die Angabe „35.000.000.000" ersetzt.
- e)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „130.000.000.000" durch die Angabe „430.000.000.000" ersetzt.
- f)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe „80.000.000.000" durch die Angabe „100.000.000.000" ersetzt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „30 Prozent" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Nummern 2 bis 5" durch die Wörter „Nummern 1 bis 5" ersetzt.
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669