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§ 1 - Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 62; FNA: 2124-25-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Inhalt und Gliederung der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. 2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert. 3Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.

(2) Die Ausbildung umfasst mindestens

1.
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2.100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und

2.
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2.500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.

(3) 1Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. 2Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.

(4) 1Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. 2Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. 3Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.

(5) 1Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. 2Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.

(7) 1Die zuständige Behörde weist die Auszubildende oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. 2Der Hinweis erfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ausüben kann.





 

Frühere Fassungen von § 1 PflAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 4 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 PflAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PflAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PflAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht (vom 16.12.2023)
... Im Unterricht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des ...
§ 3 PflAPrV Praktische Ausbildung (vom 16.12.2023)
... Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 des ...
§ 6 PflAPrV Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
... über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4 . Ist ein Praxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, erfolgt die ...
§ 11 PflAPrV Zulassung zur Prüfung (vom 16.12.2023)
... kann nur erteilt werden, wenn die nach § 13 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind und die Durchschnittsnote der ...
Anlage 6 PflAPrV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 7 PflAPrV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 4 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
...  h) Die Angabe zu Anlage 14 wird gestrichen. 1a. In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. ... Angabe zu Anlage 14 wird gestrichen. 1a. In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. 2. Dem § 2 wird ... 1a. In § 1 Absatz 6 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:  ... § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) ... § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie ... a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die ... § 17 zuzuordnen." 18a. In § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. 18b. § 42 wird wie ... § 40 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. 18b. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ... § 42 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Satz 1" und werden die Wörter ... In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 1 Satz 1" und werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ... 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 1 Satz 1" und werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 1 Satz 2" ersetzt. b) Satz 2 wird ... 1" und werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „ § 1 Satz 2" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 19. § 43 wird wie ... § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird ... a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:  ... durchführen." bb) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 ... dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" ... die Angabe „§ 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... wird wie folgt geändert: a0) In Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. a) Absatz 3 wird wie ... In Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt und wird die Angabe „ § 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt. 26. Der Überschrift ... eingefügt und wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „ § 1 " ersetzt. 26. Der Überschrift des § 49 werden die Wörter ...