(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
- 1.
- Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
- 2.
- Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
- 3.
- Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 8 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung ... 1. Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt: „ § 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist in ... 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des ... folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3 , sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423