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§ 203 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 203 Bekanntmachung von Maßnahmen



(1) 1Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen jede unanfechtbare Bußgeldentscheidung nach § 199 Absatz 1 oder bestandskräftige Maßnahme nach § 200 Absatz 1 oder § 201, die sie gegen ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, die Mitglieder der Organe dieser Unternehmen oder andere Personen erlassen haben, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 öffentlich bekannt machen. 2Die Bekanntmachung soll unverzüglich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung oder der Bestandskraft der Maßnahme erfolgen. 3Die zum Zweck dieser Vorschrift erfolgte Bekanntmachung beinhaltet Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie zur Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die das Bußgeld oder die Maßnahme verhängt wurde.

(2) 1Sofern die Bekanntmachung nach Absatz 1 unverhältnismäßig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder den Fortgang strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde, ist die Bekanntmachung

1.
so lange aufzuschieben, bis diese Gründe für den Aufschub entfallen sind, oder

2.
in anonymisierter Form zu veröffentlichen, sofern die anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten gewährleistet.

2Von einer Bekanntmachung nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist abzusehen, sofern die Stabilität der Finanzmärkte oder bei geringfügigen Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit nicht gewährleistet werden können.

(3) 1Die Bekanntmachung soll für die Dauer von fünf Jahren auf den Internetseiten der Abwicklungsbehörde und der Aufsichtsbehörde veröffentlicht bleiben. 2Die Bekanntmachung ist nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. 3Auf Antrag des Betroffenen können die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde die Bekanntmachung vorzeitig beenden, sofern das Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers durch eine Fortsetzung der Bekanntmachung verletzt oder die Fortsetzung der Bekanntmachung unverhältnismäßig wäre. 4Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.