1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle organisiert die Laufbahnprüfung.
2Sie hat
- 1.
- eine oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen einzurichten und deren Mitglieder zu bestellen,
- 2.
- sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen denselben Bewertungsmaßstab anlegen,
- 3.
- die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte zu bestimmen und dafür zu sorgen, dass diese den Referendarinnen und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden,
- 4.
- über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur schriftlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
- 5.
- die Aufgaben der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung sowie die zulässigen Hilfsmittel zu bestimmen,
- 6.
- über die Zulassung der Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Abschlussprüfung zu entscheiden,
- 7.
- für jede Prüfungskommission die Aufgabe für das Referat im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung zu bestimmen,
- 8.
- für jede Prüfungskommission eine dem höheren Dienst angehörende Person mit der Protokollführung in der mündlichen Abschlussprüfung zu beauftragen,
- 9.
- das Abschlusszeugnis zu erteilen,
- 10.
- den Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu erteilen,
- 11.
- die Frist zur Wiederholung der Laufbahnprüfung nach § 29 Absatz 1 festzulegen und
- 12.
- die Prüfungsakte aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199