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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 21 Prüfungskommission



(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Prüfenden. 2Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. 3Zu Vorsitzenden sollen Mitglieder oder Vertretungen von Mitgliedern des Prüfungsamts bestellt werden. 4Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. 5Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre bestellt. 6Wiederbestellung ist zulässig. 7Die Bestellung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.



 

Zitierungen von § 21 HBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... durch die Angabe „acht" ersetzt. 11. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: „§ 20 ... ersetzt. 11. Die §§ 20 und 21 werden durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: „§ 20 Organisation der Laufbahnprüfung Die ... 29 Absatz 1 festzulegen und 12. die Prüfungsakte aufzubewahren. § 21 Prüfungskommission (1) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder dem ...