§ 20b - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz


§ 20b hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zu errichten und zu betreiben. 2Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.

(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:

1.
die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,

2.
die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie

3.
die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.

(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,

2.
zu dem Zeitpunkt, ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,

3.
zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,

4.
zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie

5.
zu Berechtigungskonzepten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025

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Frühere Fassungen von § 20b EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20b EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 23.12.2025)
... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a sowie nach den §§ 24 bis 24b sowie für Vorgaben betreffend das Verfahren ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.03.2026)
... Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 23.12.2025)
... 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 20b , 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 1 EnWRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; ... des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist." 37. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt: „§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung ... 37. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt: „ § 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz ...


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