§ 21 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt werden, die zuständig sind für

1.
Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

2.
die Erteilung von Fahrerbescheinigungen nach § 7b Absatz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

3.
die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,

4.
die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten von Fahrern,

5.
Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegenüber Fahrern,

6.
die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

7.
die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.

2Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 dürfen folgende Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden:

1.
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Fahrers,

2.
die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i,

3.
die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e,

4.
die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h,

5.
die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5, 6 oder 7 dürfen die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 m.W.v. 6. Februar 2026

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Frühere Fassungen von § 21 BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BKrFQG Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 06.02.2026)
...  (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Behörden die in Absatz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zuständigen ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 06.02.2026)
... des 1. Mai 2026 1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach ... anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht ... 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
§ 20 GüKGrKabotageV Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung (vom 18.08.2026)
... erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 5 BKrFQVuaÄndV Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... erbracht werden, wenn sich das Bestehen der Qualifikation aus dem Ergebnis eines Datenabrufs nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes  ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist." 8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Datenübermittlung an ... hat, aufgehoben worden ist." 8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und ... ist." 8. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen (1) Die im ... übermittelt werden." 9. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „ § 21 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.  ... § 22 Absatz 2 wird die Angabe „§ 21 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „ § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. 10. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1. Mai 2026 1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach ... anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht ... 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden ...


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