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§ 21b - Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
(1) 1Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der eine Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der Gestellung. 2Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden.
(2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch das jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland.
(3) 1Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie
- 1.
- der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,
- 2.
- alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
- 3.
- dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
(4) 1Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. 2Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen Zugang sicherstellen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Steueränderungsgesetz 2025 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 21b UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 4 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21b UStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21b UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steueränderungsgesetz 2025
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
Artikel 4 StÄndG 2025 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... wird nach der Angabe zu § 21a die folgende Angabe eingefügt: „ § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der ... des Antrags, postalisch bekannt geben." 4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt: „§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen ... 4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt: „ § 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der ...
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