Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:
- 1.
- der Prüfbehörde
- a)
- auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie
- b)
- sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift,
- aa)
- deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oder
- bb)
- denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und
- 2.
- bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
- a)
- das bislang an der Entnahmestelle gewährte Entlastungskontingent, absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem nach § 10 oder § 17 insgesamt zustehenden Entlastungskontingent,
- b)
- den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie
- c)
- die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202