(1)
1Ändern sich die nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 1 oder nach
§ 23 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilten Daten, ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
2Eine Änderung der Postleitzahl am Standort des physikalischen Zählpunkts der Anlage wird durch die Registerverwaltung erst mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.
(2)
1Bei einer Anlage nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen.
2Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat.
3Vor dem Eingang der Bestätigung nach Satz 1 oder der Datenübermittlung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 45 HkRNDV Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten ... 1, 2 und 3, § 11 Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38, § 40, § 41 ... Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Satz 1 , § 31 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 38, § 40 und ...
§ 48 HkRNDV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort ...
Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138