1Steinkohleanlagen, denen ein Zuschlag nach
§ 21 erteilt wurde, dürfen an Beschaffungsverfahren nach
§ 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der
Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen.
2Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach
§ 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleiben
§ 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung und das Vermarktungsverbot nach
§ 52 Absatz 1 unberührt.