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§ 26 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung



(1) 1Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze automationsgestützt analysiert und bewertet. 2Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter werden von der Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum Abruf zur Verfügung gestellten oder übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. 3Die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1 dieses Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.

(2) 1Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem speichern:

1.
von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten Grundinformationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Umsatzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinnermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,

2.
von der Datenstelle der Rentenversicherung:

a)
Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

b)
Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

2Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder der Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder übermittelt bekommen und speichern:

1.
Name,

2.
Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,

3.
Rechtsform,

4.
Registernummer und -ort,

5.
Adressdaten,

6.
Name der vertretungsberechtigten Person,

7.
Betriebsnummer,

8.
Wirtschaftsidentifikationsnummer und

9.
Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.

(3) 1Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. 2Die Daten aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. 3Das Nähere zur Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.

(4) 1Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen Informationen und personenbezogenen Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. 3Die Verarbeitung nach Satz 1 erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter. 4Bei Über- oder Unterschreiten der Risikoparameter, abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). 5Die von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p Absatz 8 Satz 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4 gleichgestellt. 6Abhängig vom Maß der Über- und Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet (Risikobewertung). 7Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf unterschiedliche Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen Umstände in der jeweiligen Branche.

(5) 1Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten abgeglichen werden. 2Wenn dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. 3Hierbei wird berücksichtigt, ob bereits Prüfungen nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt worden sind und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. 4Sofern bei der Risikobewertung ein festgelegter Schwellenwert überschritten wird, kann das Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und Datenanalysesystem an das zentrale Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis (Risikohinweis) übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. 5Bei der Übermittlung des Risikohinweises an das zentrale Informationssystem sind diejenigen Risikoindikatoren, die zu einem Risikohinweis führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.

(6) 1Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von Risikoparametern nach Absatz 1 Satz 2 sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4 selbstlernende oder automatisierte Systeme einsetzen. 2Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der Ergebnisse aus Prüfungen. 3Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. 4Diese Vorschläge sind von der Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. 5Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. 6Entscheidungen über die Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu begründen. 7Sämtliche Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu protokollieren. 8Automatisierte Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.

(7) 1Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. 2Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden, nicht für den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.

(8) 1Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. 2Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im operativen Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:

1.
weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25,

2.
von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und

3.
weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6.

(10) 1Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. 2Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. 3Die organisatorischen und technischen Einzelheiten des operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer Verwaltungsvorschrift festgelegt. 4Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 5Die Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung dürfen nicht veröffentlicht werden.





 

Frühere Fassungen von § 26 SchwarzArbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 SchwarzArbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwarzArbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 30.12.2025)
... Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von ...
§ 19 SchwarzArbG Löschung (vom 30.12.2025)
... durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist. Die Löschfrist für Hinweise und ...
§ 25 SchwarzArbG Zentrales Risikomanagement (vom 30.12.2025)
... dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen ...
§ 26 SchwarzArbG Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2025)
... Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. Daten, die zu keinem Risikohinweis ... auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25, 2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und 3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § ... Satz 1 abweichende Zeiträume und 3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6. (10) Die ... Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6 . (10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 31a AO Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (vom 30.12.2025)
... wurde oder 4. für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes . In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder ...

FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen (vom 30.12.2025)
... Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der automationsgestützten Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 150 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle (vom 06.03.2026)
... Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln. (4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten ...

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 30.12.2025)
... darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach ... in Vorbereitung der automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion durchführen. Zu diesem ... Für die Datenselektion verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder dem ... zur Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem Zweck und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
...  § 24 Zentralstelle § 25 Zentrales Risikomanagement § 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung". 2. ... Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, ... durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist. Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise ... dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen. § 26 Operatives Informations- und ... und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen. § 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung (1) ... Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen. Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, ... auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25, 2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und 3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach ... 1 abweichende Zeiträume und 3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6. (10) Die Zentralstelle ... Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26 Absatz 4 bis 6 . (10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen ...