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§ 26 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 26 Aufgaben



(1) 1Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. 2Die Zentrale Stelle

1.
nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet,

2.
prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen,

3.
kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,

4.
prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,

5.
kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,

6.
veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,

6a.
kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,

7.
prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,

7a.
prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,

8.
prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,

8a.
prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,

9.
benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,

10.
nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,

10a.
kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,

11.
entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,

12.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,

13.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,

14.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,

15.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,

16.
berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,

17.
kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,

18.
prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,

19.
kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen,

20.
gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,

21.
informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,

22.
kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,

23.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,

24.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3,

25.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31,

26.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,

27.
nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen,

28.
ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,

29.
übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,

29a.
übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen,

30.
stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,

31.
verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und

32.
ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.

(2) 1Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. 2Die Zentrale Stelle

1.
errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungssysteme,

2.
stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,

3.
schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen,

4.
kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,

5.
führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,

6.
kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang austauschen und

7.
informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26.

(3) 1Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 2Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 26 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2023Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
vom 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
aktuellvor 03.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 VerpackG Gemeinsame Stelle (vom 03.07.2021)
... 1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; 2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 ... 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile; 3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen ... der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile. (3) Die Gemeinsame Stelle muss ...
§ 24 VerpackG Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung (vom 03.07.2021)
... Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss 1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben, ... der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist, 3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation ...
§ 25 VerpackG Finanzierung (vom 03.07.2021)
... für die Bemessung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Marktanteil. (3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind ...
§ 27 VerpackG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern (vom 16.05.2023)
... einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ...
§ 29 VerpackG Aufsicht und Finanzkontrolle
... Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das ... den Bundesrechnungshof. (3) Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die ...
§ 30 VerpackG Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
... Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat die ...
§ 38 VerpackG Übergangsvorschriften (vom 03.07.2021)
... leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... Widerspruchs gegen einen Verwal- tungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG Wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ... einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG , mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG, soweit der Widerspruch ... Stelle Verpackungsregister nach § 26 Absatz 1 Satz 2 VerpackG, mit Ausnahme des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VerpackG , soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 2 1. UStatGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 26 Absatz 1 Satz 2 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 10. August 2021 ...

Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183
Artikel 2 EWKFondsGEG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 29a wird das Wort „und" am Ende ...

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung § 25 Finanzierung § 26 Aufgaben § 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen ... Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist." 23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mit" die ... leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden ...