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§ 28 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 28 Weitere bei der Herstellung von Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
§ 28 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei der Herstellung von Käse dürfen folgende weitere Lebensmittel und Stoffe verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Anhanges VII Teil III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden:
- 1.
- Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
- 2.
- Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
- 3.
- Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
- 4.
- frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
- 5.
- färbende Lebensmittel;
- 6.
- Lab oder Zubereitungen aus Lab, Wiederkäuermagenpepsin oder Schweinemagenpepsin, wenn der Anteil an Chymosin in einer Zubereitung mindestens 25 Prozent beträgt;
- 7.
- Labaustauschstoffe;
- 8.
- Bakterien-, Hefe- und Pilzkulturen, wobei bei Frischkäse
- a)
- Hefe- und Pilzkulturen nicht verwendet werden dürfen und
- b)
- Bakterienkulturen nur verwendet werden dürfen, sofern sie nicht zu einer Oberflächenreifung führen;
- 9.
- Laktase;
- 10.
- Zentrifugat aus Entkeimungseinrichtungen, die einer Einrichtung zur Reinigung der Milch nachgeschaltet sind, wenn das Zentrifugat
- a)
- der gleichen Milch in entsprechenden Anteilen zur Herstellung von Käse, ausgenommen Frisch- und Weichkäse, zugesetzt wird,
- b)
- in geeigneten Einrichtungen gewonnen wird nach Verfahren, die von folgenden Stellen anerkannt sind:
- aa)
- vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, oder
- bb)
- von einer anderen in Doppelbuchstabe aa genannten wissenschaftlichen Einrichtung, die mit solchen Verfahren amtlich beauftragt ist, und
- c)
- nach einem amtlich genehmigten Wärmebehandlungsverfahren ausreichend erhitzt worden ist;
- 11.
- bei geriebenem, geraspeltem, gestifteltem, gewürfeltem oder gehobeltem Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
- 12.
- Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
- a)
- zur Behandlung der Oberfläche von Hartkäse, Schnittkäse oder halbfestem Schnittkäse mit geschlossener Rinde oder Haut,
- b)
- zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder
- c)
- zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in den Käse;
- 13.
- bei Frischkäse Sahneerzeugnisse zur Einstellung des Fettgehaltes;
- 14.
- 1bei wärmebehandeltem Frischkäse in technologisch notwendigem Umfang Stärke, Speisegelatine und flüssiges Pektin; 15. 2Lebensmittelzusatzstoffe;
- 16.
- Verarbeitungshilfsstoffe.
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Zitierungen von § 28 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MilchPQV Begriffsbestimmungen
... Milcherzeugnis darstellt, b) keinen Milchbestandteil ersetzt und c) in den §§ 28 oder 35 Absatz 1 nicht als ein bei der Herstellung von Käse oder Erzeugnissen aus Käse ...
§ 31 MilchPQV Käsearten
... Butterschmalz zugesetzt werden darf und c) keine Lebensmittel und Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt sind; 2. ... Kaseinate zugesetzt werden dürfen und c) Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6 bis 7 und 9 bis 12 Buchstabe a, Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch nicht zugesetzt werden dürfen; 3. ... betragen dürfen und b) keine Lebensmittel oder Stoffe im Sinne des § 28 Nummer 4, Nummer 6, 7 und 9 bis 12 Buchstabe a sowie Nummer 14 mit Ausnahme von frisch entwickeltem Rauch zugesetzt werden dürfen; 4. ...
§ 42 MilchPQV Angabe des Fettgehaltes
... anzugeben. (3) Bei der Berechnung des Fettgehaltes hat der Zusatz der in § 28 Nummer 11 bezeichneten Trennmitteln zur Feststellung der Trockenmasse unberücksichtigt zu ...
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