§ 2 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

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Zitierungen von § 2 BAMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.12.2024)


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