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§ 2 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist
(1) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine förderfähige Fläche nicht erforderlich, die infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien nicht mehr landwirtschaftliche Fläche nach § 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist:
- 1.
- der Richtlinie 92/43/EWG,
- 2.
- der Richtlinie 2000/60/EG oder
- 3.
- der Richtlinie 2009/147/EG.
(2) Die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist für eine Fläche nicht erforderlich, die nicht mehr Dauergrünland ist, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit Gehölzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht förderfähig ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
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Frühere Fassungen von § 2 GAPKondV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 06.05.2025 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 GAPKondV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GAPKondV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 7 GAPKondV (zu § 22) Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 06.05.2025)
... 17 4. Arbeitssicherheitsgesetz §§ 2 , 5 und 11 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 2 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
... „§ 34a Kumulation von Verstößen". 2. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Genehmigung nach § 5 ...
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