Artikel 30 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 30 Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 RVWZPauschBeitrV § 2, § 3, § 4, § 6

Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

1.
für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch das Arbeitsentgelt ist, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder zugrunde läge, oder die Dienstbezüge auf Grund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten:

Beitrag = Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz,

2.
für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige Einnahme nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der dort festgesetzte Prozentsatz der Bezugsgröße ist:

Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366)."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 Absatz 1" durch die Wörter „Leistungen nach § 5 Absatz 1" und die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben."

4.
In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung" durch die Wörter „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" und die Wörter „Bundesamt für den Zivildienst" durch die Wörter „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 30 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 34 BwEinsatzBerStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 09.08.2019)
... Artikel 16, 17, 19, 22, 24 Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. (6) Die Artikel 25, 27 und 29, letzterer mit ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 13a BesStMG Änderung des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
...  1. In Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 2, 3 und 4 sowie die Artikel 26, 28, 30 und 32" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 ... durch die Wörter „Nummer 2 bis 4, die Artikel 26, 28, 29 Nummer 2 Buchstabe b sowie die Artikel 30 und 32" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die ...


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