§ 32 - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 32 Meldepflichten


§ 32 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende Informationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:

1.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;

2.
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung von einem erheblichen Sicherheitsvorfall, eine Meldung über diesen Sicherheitsvorfall, in der die in Nummer 1 genannten Informationen bestätigt oder aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;

3.
auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung über relevante Statusaktualisierungen;

4.
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Sicherheitsvorfalls gemäß Nummer 2, vorbehaltlich Absatz 2, eine Abschlussmeldung, die Folgendes enthält:

a)
eine ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;

b)
Angaben zur Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat;

c)
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;

d)
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt frühestens ab Einrichtung des Meldewegs.

(2) 1Dauert der Sicherheitsvorfall zum in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Zeitpunkt noch an, legt die betreffende Einrichtung statt einer Abschlussmeldung zu diesem Zeitpunkt eine Fortschrittsmeldung vor. 2Die Abschlussmeldung ist dem Bundesamt nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung vorzulegen.

(3) Betreiber kritischer Anlagen sind zusätzlich verpflichtet, Angaben zur Art der betroffenen Anlage und der kritischen Dienstleistung sowie zu den Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls auf diese Dienstleistung zu übermitteln, wenn ein erheblicher Sicherheitsvorfall Auswirkungen auf die von ihnen betriebene kritische Anlage hat oder haben könnte.

(4) 1Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Meldeverfahrens und zur Konkretisierung der Meldungsinhalte nach Anhörung der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest, soweit sie möglichen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nicht widersprechen. 2Die Informationen nach Satz 1 werden durch das Bundesamt auf dessen Internetseite veröffentlicht.

(5) Das Bundesamt stellt den zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes unverzüglich die bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung.

(6) Das Bundesamt kann meldenden Einrichtungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Angebote zu deren Unterstützung bei der Behebung des Sicherheitsvorfalls machen.

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Zitierungen von § 32 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 BSIG Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (vom 17.03.2026)
... Partner- oder verbundenen Unternehmen ist. (5) Die §§ 30, 31, 32 , 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige ... darstellt, findet dieser Absatz keine Anwendung. (6) Die §§ 30, 31, 32 , 35, 36, 38 und 39 gelten nicht für 1. Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 ... bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen. (7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach ...
§ 36 BSIG Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
... Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 ...
§ 37 BSIG Ausnahmebescheid
... oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in ...
§ 40 BSIG Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
... nationaler Sicherheit und Verteidigung und c) das Auswärtige Amt über nach § 32 Absatz 1 gemeldete erhebliche Sicherheitsvorfälle mit internationalem Bezug und d) im ... Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen an die in Absatz 2 Satz 1 genannten Stellen weiterzuleiten, nach § 32 eingegangene Meldungen an zentrale Anlaufstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der ... über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, wobei die Art der gemäß § 32 Absatz 2 erhaltenen Informationen mitzuteilen und das wirtschaftliche Interesse der Einrichtung sowie die ... ist. (5) Während eines erheblichen Sicherheitsvorfalls gemäß § 32 Absatz 1 kann das Bundesamt im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde des ...
§ 43 BSIG Informationssicherheitsmanagement
... der Einrichtung der Bundesverwaltung. (5) Werden, über die sich aus § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 ... Ausgenommen von den Meldepflichten für Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 32 sowie nach Satz 1 dieses Absatzes sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz ...
§ 58 BSIG Berichtspflichten des Bundesamtes
... erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden. (5) Das Bundesamt übermittelt zum 17. April ...
§ 61 BSIG Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen
... nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen zu lassen. (2) Das Bundesamt kann ...
§ 62 BSIG Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen
... die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung ...
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 2 eine Abschlussmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5d EnWG Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht (vom 06.12.2025)
... Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden: 1. unverzüglich, spätestens jedoch ... des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes. § 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem ... oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes , bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 32 Absatz 1 des BSI-Gesetzes " gestrichen. b) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt: ...

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 17 NIS2-RLUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Der Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, der Meldestelle nach § 32 des BSI-Gesetzes folgende Informationen zu melden: 1. unverzüglich, spätestens jedoch ... des erheblichen Sicherheitsvorfalls nach § 2 Nummer 11 des BSI-Gesetzes. § 32 Absatz 2 bis 5 und § 36 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei Meldungen nach diesem Absatz ... oder Informationen nach Absatz 2 und solche Meldungen über Sicherheitsvorfälle nach § 32 des BSI-Gesetzes , bei denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Kenntnis von einer ...


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