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§ 33 - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 33 Registrierungspflicht



(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sowie Domain-Name-Registry-Dienstleister sind verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten oder Domain-Name-Registry-Dienste anbieten, dem Bundesamt über eine gemeinsam vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:

1.
Name der Einrichtung, einschließlich der Rechtsform und falls einschlägig der Handelsregisternummer,

2.
Anschrift und aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, öffentliche IP-Adressbereiche und Telefonnummern,

3.
relevanter in Anlage 1 oder 2 genannter Sektor oder falls einschlägig Branche,

4.
Auflistung derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste der in Anlage 1 oder 2 genannten Einrichtungsarten erbringt, und

5.
die für die Tätigkeiten, aufgrund derer die Registrierung erfolgt, zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

(2) Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes.

(3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen und Domain-Name-Registry-Diensteanbietern kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden auch selbst vornehmen, wenn ihre Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt wird.

(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Einrichtung ihre Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so hat diese Einrichtung dem Bundesamt auf Verlangen die aus Sicht des Bundesamtes für die Bewertung erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in geeigneter Weise vorzulegen und Auskunft zu erteilen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(5) Wenn sich nach Absatz 1 zu übermittelnde Angaben ändern, sind diese Änderungen dem Bundesamt unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einrichtung Kenntnis von der Änderung erhalten hat, zu übermitteln.

(6) 1Das Bundesamt legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe fest. 2Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamtes.



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Frühere Fassungen von § 33 BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 9 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
aktuellvor 17.03.2026Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BSIG Einrichtungen der Bundesverwaltung
... 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem ...
§ 37 BSIG Ausnahmebescheid
... insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach den §§ 33 und 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die ...
§ 40 BSIG Nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen
... Betreiber kritischer Anlagen über sie betreffende Informationen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 und b) die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der ...
§ 43 BSIG Informationssicherheitsmanagement
... unberührt. (4) Die Registrierung von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 33 obliegt der Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung. (5) Werden, ...
§ 58 BSIG Berichtspflichten des Bundesamtes
... die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und 2. der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen ...
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 17.03.2026)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 33 Absatz 1 oder 2 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1, oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 7. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er erreichbar ist, 8. entgegen § 34 Absatz 2 das ...
§ 66 BSIG Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung (vom 29.07.2026)
... 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und ... ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in ... § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5d EnWG Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht (vom 06.12.2025)
... 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist ... 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ... 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 9 VatAnMVG Änderung des BSI-Gesetzes
... aufgrund von § 56 Absatz 6 als kritische Komponenten bestimmt werden;". 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die ... 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und ... getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in ... § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter ...

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 17 NIS2-RLUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 6. März 2026 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die Angaben nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den ... nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des BSI-Gesetzes zur Registrierung zu übermitteln. § 33 Absatz 2 bis 5 des BSI-Gesetzes ist für den in Satz 1 genannten Betreiber entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ... 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des BSI-Gesetzes auch mit den in den Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Maßgaben anzuwenden. Das Bundesamt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
...  a) Absatz 8 wird gestrichen. b) Absatz 9 wird zu Absatz 8. 5. § 33 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Registrierung von Betreibern ... 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen § 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des ...