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§ 32 - Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 32 Käsestandardsorten bei Käsegruppen
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Käse der Käsegruppe Hartkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
- Emmentaler,
- 2.
- Bergkäse und
- 3.
- Cheddar (Chester).
(2) Käse der Käsegruppe Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
- Gouda,
- 2.
- Edamer,
- 3.
- Tilsiter und
- 4.
- Wilstermarschkäse.
(3) Käse der Käsegruppe halbfester Schnittkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
- Steinbuscher,
- 2.
- Edelpilzkäse und
- 3.
- Butterkäse.
(4) Käse der Käsegruppe Weichkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
- Camembert,
- 2.
- Brie,
- 3.
- Romadur und
- 4.
- Limburger.
(5) Käse der Käsegruppe Frischkäse wird unterteilt in die Käsestandardsorten
- 1.
- Speisequark,
- 2.
- Schichtkäse,
- 3.
- Rahmfrischkäse und
- 4.
- Doppelrahmfrischkäse.
(6) Für die Käsestandardsorten nach den Absätzen 1 bis 5 gelten die in Anlage 4 Abschnitt A bezeichneten Anforderungen an die Herstellungsweise und Beschaffenheit sowie an die sonstigen Eigenschaften.
(7) An die Stelle der in § 29 Absatz 1 festgelegten Wassergehalte in der fettfreien Käsegesamtmasse treten die folgenden Mindestbestandteile, sofern in der Anlage 4 Abschnitt A für eine Käsestandardsorte
- 1.
- ein Mindestgehalt an Trockenmasse festgelegt ist oder
- 2.
- ein Mindestgehalt an Trockenmasse und ein Mindestgehalt an Eiweiß festgelegt sind.
Zitierungen von § 32 MilchPQV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MilchPQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchPQV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_MilchPQV.htm
